Satzung

Eingetragen im Vereinsregister 6214 des Amtsgerichtes Essen am 14.02.2022. 

Präambel
Der Verein „Zuhause am Wasserturm“ dient der Verbesserung der Wohnqualität im Quartier um den Wasserturm am Steeler Berg durch soziales Engagement. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der gemeinnützige Verein „Zuhause am Wasserturm“ Der Verein führt den Namen „Zuhause am Wasserturm“

2. Sitz und Vereinsregister
Der Verein ist beim Amtsgericht Essen auf dem Registerblatt VR 6214 eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist: Herwarthstraße 33, 45138 Essen. 

3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins 

1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und der Ortsverschönerung. Außerdem dient sie der Förderung von Kunst und Kultur und der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch folgende, der Allgemeinheit zugänglichen: 

  • regelmäßigen Müllsammelaktionen im Quartier rund um den Wasserturm. Dazu gehören auch Diskussionsrunden und Angebote zum Thema Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit im neu zu gründenden und der Allgemeinheit zugänglichen Stadtteilladen. 
  • in diesem soll weiterhin die Kunst und Kultur durch, z.B. Ausstellungen und Angebote, wie z.B. Malkurse, gefördert werden. 
  • im Rahmen der Ortsverschönerung soll der Stadtteilladen als allgemeiner Treffpunkt für vielfältige Angebote im Rahmen der Integration und Förderung des Zusammenhalts des Quartiers am Wasserturm dienen, durch z.B. Themenabende zum Stadtteil, Lesezirkel, Gesprächskreise, Tanz-, Senioren-, Müttertreff, ein Sprach-Café, eine Bürgersprechstunde, Food-Sharing, Stadtteilpflege, usw. Vor allem soll der Stadtteilladen im Sinne des Quartiersmanagements ein Ort der Begegnung werden. Zur Erfüllung dieser Ziele verpflichten sich alle Mitglieder des Vereins. 

§ 3 Steuerbegünstigung 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittelverwendung 
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahmeantrag und ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Jedes Mitglied kann sich aktiv in den Gremien und Organen des Vereins engagieren. Mitglieder sind angehalten, die Verfolgung der Vereinsziele zu gewährleisten. 
  2. Der Verein „Zuhause am Wasserturm“ verzichtet auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung, 
  2. der Vorstand, 
  3. das Aktiventreffen. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 
  2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Erlassen einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits vor Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen. 
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können hingegen nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. 
  12. Kassenprüfung – Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 
    einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die paritätisch zu besetzen sind, und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 
  3. Der Vorstand soll regelmäßig tagen. 
  4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem 
    Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.  

§9 Aktiventreffen 

  1. Das Aktiventreffen ist eine Versammlung der aktiven Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder, die mindestens einmal im Monat stattfinden sollte. 
  2. Planung, Organisation und Einladung zum Aktiventreffen erfolgen durch den Vorstand. 
  3. Ein Aktiventreffen ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 
  4. Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder. 
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und die Entscheidungen dürfen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen. 
  6. Es trägt zur Meinungsbildung des Vereins bei. 
  7. Die Beschlüsse der Aktiventreffen sind zu protokollieren. 

§10 Satzungsänderungen und Auflösung 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Tafel Essen e.V., Steeler Straße 137, 45138 Essen; die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.